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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der AET Consulting GmbH

Allgemeines

Die AET Consulting GmbH schließt Verträge ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab.

Diese Bedingungen sind auch Grundlage aller zukünftigen Leistungen und Lieferungen.

Die jeweils aktuelle Version dieser Geschäftsbedingungen kann jederzeit vom Kunden auf der Homepage unter http://www.AET-Consulting.de kostenlos im Internet abgerufen werden.

Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

Zustandekommen von Verträgen

Die AET Consulting GmbH ist berechtigt, die zu erbringende Leistung zu verweigern, wenn nicht der Kunde zunächst die Bestellung schriftlich bestätigt. Bestellt der Kunde via Internet, so bedarf der Vertrag zur vollen Wirksamkeit zunächst der schriftlichen Bestätigung der AET Consulting GmbH. Zur Dokumentation des Vertrages ist diese vor Auslieferung vom Kunden gegenzuzeichnen, und an die AET Consulting GmbH, etwa per Telefax, zurückzusenden. Verweigert der Kunde die Bestätigung auch nach schriftlicher Aufforderung so ist die AET Consulting GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und 10% des Vertragsbruttovolumens als Schadensersatz vom Kunden zu verlangen. Der Kunde ist in diesem Falle berechtigt, der AET Consulting GmbH einen geringeren Schaden nachzuweisen.

Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die AET Consulting GmbH. Das gleiche gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

Das Schriftformerfordernis gilt auch im Falle einer von der AET Consulting GmbH anerkannten digitalen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes als gewahrt.

Preise

Für alle Preise und Lizenzgebühren ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Preisliste von der AET Consulting GmbH maßgeblich. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Verpackungs-, Versand-, und gegebenenfalls Versicherungskosten sowie zuzüglich der jeweils am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer.

Auf Wunsch des Kunden wird die AET Consulting GmbH auf Gefahr und auf Kosten des Kunden georderte Produkte versenden.

Bei wiederkehrenden Leistungen, Rahmenverträgen und ähnlichen Verträgen, bei denen die AET Consulting GmbH auch zukünftig noch Leistungen erbringen wird, hat die AET Consulting GmbH das Recht, vom Kunden die Anpassung des Vertragspreises zu verlangen, wenn im Falle einer Währungsumstellung der nach der Währungsumstellung vom Kunden zu zahlende Gegenwert weniger als 90% des auf €-Basis kalkulierten und vereinbarten Geldwertes entspricht. Die AET Consulting GmbH hat in jedem Fall das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn ein Festhalten am Vertrag für die AET Consulting GmbH nicht zumutbar ist.

Die Preise und Lizenzgebühren umfassen Installationskosten sowie die Kosten für die Einarbeitung und sonstige Dienstleistungen nur dann, wenn und soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.

Zahlungsbedingungen

Zahlungen sind sofort ohne Abzug fällig und können mit befreiender Wirkung nur an die AET Consulting GmbH unmittelbar oder auf ein von der AET Consulting GmbH angegebenes Bank- oder Postscheckkonto erfolgen. Bei Lieferungen durch Versand erfolgt eine Bezahlung stets durch Bar-Nachnahme. Schecks und Wechsel werden nicht akzeptiert.

Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. In allen anderen Fällen ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ausgeschlossen. Teilleistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.

Verzugszinsen berechnen wir mit 3% p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist.

Liefer- und Leistungszeit

Sämtliche Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt eigener rechtzeitiger und richtiger Belieferung.

Soweit die AET Consulting GmbH ihre vertraglichen Leistungen in Folge Arbeitskampf, höherer Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere für die AET Consulting GmbH unabwendbare Umstände nicht oder nicht fristgerecht erbringen kann, treten für sie keine nachhaltigen Rechtsfolgen ein. Dies gilt nicht, wenn die Behinderung oder Unterbrechung durch einen Arbeitskampf verursacht wird, den die AET Consulting GmbH durch rechtswidrige Handlungen verschuldet hat. Die AET Consulting GmbH ist im Fall von ihr nicht zu vertretender Liefer- und Leistungsverzögerungen berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer Frist von zwei Monaten hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Wenn die Liefer- und Leistungsverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Käufer berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer- und Leistungszeit um Gründe, die nicht von der AET Consulting GmbH zu vertreten sind, kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die vorgenannten Umstände kann sich die AET Consulting GmbH nur berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich schriftlich benachrichtigt. Bei Lieferverzug den die AET Consulting GmbH zu vertreten hat, haben Kaufleute unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen nur das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.

Gefahrübergang

Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Installation gelieferter Software selbst verantwortlich, es sei denn, die Installation durch die AET Consulting GmbH wird ausdrücklich vereinbart. In diesem Fall gilt, dass vorbehaltlich § 447 BGB spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Kunden die Gefahr auf diesen übergeht. Die AET Consulting GmbH versichert jedoch die Ware auf Wunsch und Kosten des Käufers. Bei Sendungen an die AET Consulting GmbH trägt der Versender jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko bis zum Eintreffen der Ware bei der AET Consulting GmbH sowie die gesamten Transportkosten.

Die fristgerechte Annahme ist wesentliche Vertragspflicht des Kunden. Die Übergabe gilt als erfolgt, sobald die Datenträger vom Kunden in Empfang genommen wurden. Die erfolgreiche Installation der Software ist auch wenn sie vertraglich geschuldet wird keine Voraussetzung der Übergabe.

Wird von der AET Consulting GmbH zudem auch eine Einführung oder Schulung geschuldet, so stellt dies eine von der Überspielung und Übergabe der Datenträger unabhängige Vertragspflicht dar.

Installation

Soweit die AET Consulting GmbH wegen einer ausdrücklichen Vereinbarung zur Installation von Programmen verpflichtet ist, gilt:

Vor jeder Installation obliegt es dem Kunden, der AET Consulting GmbH die genaue Konfiguration seiner Computer-Anlage (Hard- und Software) mitzuteilen. Unterlässt der Kunde diese Mitteilung oder stellt sie sich im Nachhinein als falsch oder unvollständig heraus, befreit dies die AET Consulting GmbH von der Haftung für Verzögerungen und hierauf basierenden Folgeschäden, sofern der Kunde die AET Consulting GmbH nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweist.

Die Installation durch die AET Consulting GmbH setzt voraus, dass der Kunde einen geeigneten Standort entsprechend den Installationsanweisungen von der AET Consulting GmbH bereitstellt und ausrüstet; der Liefergegenstand beim Kunden vor der Installation nicht verändert, unsachgemäß behandelt oder außergewöhnlichen Belastungen ausgesetzt worden ist. Die Betriebsbereitschaft des installierten Liefergegenstandes wird durch eine erfolgreiche Funktionsprüfung mit den von der AET Consulting GmbH ausgearbeiteten Testverfahren und Testprogrammen nachgewiesen und vom Kunden durch Gegenzeichnung des Abnahmescheins anerkannt.

Softwarelizenz

Der Kunde darf die Softwareprodukte der AET Consulting GmbH einschließlich deren verbalen Beschreibung (Dokumentation) nur aufgrund einer von der AET Consulting GmbH erteilten Softwarelizenz und den nachfolgenden Bedingungen nutzen.

Durch die von der AET Consulting GmbH gewährte Softwarelizenz wird dem Kunden ein persönliches, nicht ausschließliches und nur mit Zustimmung von der AET Consulting GmbH übertragbares Recht zur Nutzung der in der von der AET Consulting GmbH gefertigten Auftragsbestätigung bzw. Vertragsurkunde aufgeführten Software auf jeweils einer EDV-Anlagen pro eingeräumter Lizenz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingeräumt.

Alle Rechte, insbesondere Urheberrechte an der überlassenen Software sowie der überlassenen Dokumentation stehen, soweit dies nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet ist, ausschließlich der AET Consulting GmbH zu.

Es werden nur im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannte Nutzungsrechte eingeräumt.

Der Kunde erkennt die Rechte von der AET Consulting GmbH an dem Produkt (Patente, Urheberrechte, Warenzeichen, Geschäftsgeheimnisse und Markenrechte) uneingeschränkt an.

Der Kunde ist zur Gewährung von Unterlizenzen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die AET Consulting GmbH berechtigt.

Eine Installation auf einem Netz-Server ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Im Falle einer benutzerabhängigen Softwarelizenz bestimmt das Lizenzzertifikat die Anzahl der Benutzer, die gleichzeitig auf allen Zentraleinheiten innerhalb eines Gesamtsystems (Intranet) oder auf einer einzelnen Zentraleinheit zugelassen sind. Zu keinem Zeitpunkt darf die Anzahl der Benutzer innerhalb eines Gesamtsystems oder auf einer einzelnen Zentraleinheit die im Lizenzzertifikat festgelegte Anzahl von Benutzern übersteigen. Der Begriff Benutzer wird jeweils in der für das lizenzierte Softwareprodukt anwendbaren Software-Produktbeschreibung definiert.

Für den Fall einer Einzelplatzlizenz verpflichtet sich der Kunde, jeweils nur eine betriebsbereite Installation vorzunehmen. Wird die Software auf einem weiteren Rechner installiert, ist die alte Installation unwiederbringlich zu deinstallieren.

Der Kunde hat durch entsprechende Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Softwareprodukte der AET Consulting GmbH vor dem unberechtigten Zugriff Dritter geschützt werden. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde, dass Dritte sich das geistige Eigentum der AET Consulting GmbH nicht via Internet zugänglich machen können. Bei schuldhaften Verstößen des Kunden kann die AET Consulting GmbH den daraus resultierenden Schaden vom Kunden liquidieren.

Der Kunde ist berechtigt je Lizenz eine einzige Kopie zu Sicherheitszwecken anzufertigen.

Weitere Kopien dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der AET Consulting GmbH angefertigt werden.

Als Herstellung von Kopien gilt auch die gleichzeitige Vorhaltung von mehreren Computern, auf denen die Software installiert ist.

Überlassene Unterlagen einschließlich überlassener Duplikate und Sicherheitskopien sind vom Kunden nach Nutzungsende unaufgefordert zu vernichten.

Die Software wird dem Kunden im Objekt-Code überlassen. Die Überlassung technischer Programmdokumentationen, insbesondere des Quellcodes, wird nicht geschuldet und ist nicht Bestandteil der Überlassung. Ein Recht zur Einsichtnahme in diese Unterlagen besteht nicht.

Der Kunde darf keine Verfahren irgendwelcher Art anwenden, um aus der Binärsoftware Quellprogramme oder Teile davon wiederherzustellen oder um Kenntnisse über Konzeption oder Erstellung der Software zu erlangen, sofern dies nicht nach §§ 69d Abs. 2 und 3 und § 69e UrhG zulässig ist. Über die durch diese Vorschriften eingeräumten Rechte hinaus ist insbesondere das Ändern, Übersetzen, Zurückentwickeln, Dekompilieren, Modulisieren, Segmentieren oder Erstellen abgeleiteter Werke untersagt.

§§ 69d Abs. 2 und 3 und § 69e UrhG bleiben in jedem Fall unberührt.

Bei Verstößen ist die AET Consulting GmbH berechtigt, das erteilte Nutzungsrecht zu widerrufen, ohne dass ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Lizenzgebühr besteht. Zudem hat der Kunde eine Vertragsstrafe in Höhe von € 5.000 unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs an die AET Consulting GmbH zu zahlen. Die Geltendmachung von Schadensersatz ist dadurch nicht ausgeschlossen.

Der Kunde wird sämtliche Informationen über die Software sowie die verwendeten Methoden und Verfahren vertraulich behandeln. Er verpflichtet sich, die überlassene Software sowie die überlassene Dokumentation vor Kenntnisnahme oder Gebrauch durch Dritte zu schützen und keine Teile oder wesentliche Verfahren oder Ideen hieraus zur Erstellung eigener Software unmittelbar oder mittelbar zu verwenden.

Eine von der AET Consulting GmbH erteilte Lizenz berechtigt ausschließlich zur Nutzung der jeweils lizenzierten Version. Updates erhält der Kunde nur bei gesonderter Vereinbarung und gegen Rücksendung der älteren Programmversion.

Der Kunde ist verpflichtet, bei allen Verwendungen der Software das Lizenzrecht/Urheberrecht von der AET Consulting GmbH an der Software kenntlich zu machen sowie etwaige von der AET Consulting GmbH mitgeteilte Copyright-Vermerke in geeigneter und üblicher Weise anzubringen.

Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche vorhandenen Urheberrechtshinweise an und in der Software unbeschädigt beizubehalten.

Der Kunde darf die Software an Dritte nur mit Zustimmung von der AET Consulting GmbH vermieten, verleasen oder verleihen oder sonst überlassen. Als Überlassen gilt auch die Überlassung irgendeines Speichermediums oder die Überlassung von Arbeitszeit an einem Computer, auf dem die Software installiert ist.

Obliegenheiten des Kunden im Zusammenhang mit der Gewährleistung

Der Kunde ist verpflichtet, in regelmäßigen Intervallen (mindestens einmal täglich) Datensicherungen durchzuführen.

Mängelanzeigen haben stets schriftlich zu erfolgen.

Der Kunde verpflichtet sich zu einem Testlauf, in dem er die wesentlichen Funktionen der Software auf ihre Funktionsfähigkeit hin überprüfen wird.

Der Kunde verliert seinen Anspruch auf Gewährleistung, wenn Mängel, die, sobald sie erstmalig offen zutage getreten sind, nicht innerhalb von 15 Werktagen nach der erstmaligen Entdeckung bei der AET Consulting GmbH gerügt werden.

Gewährleistung für Software- und Hardwareprodukte

Die AET Consulting GmbH leistet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Gewähr dafür, dass lizenzierte Softwareprodukte von der AET Consulting GmbH die Funktionen und Leistungsmerkmale erfüllen, die in der zum Zeitpunkt der Lizenzerteilung gültigen Softwareproduktbeschreibung für die betreffenden Softwareprodukte enthalten sind.

Die technischen Daten, Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen in der Softwareproduktbeschreibung sowie die in Prospekten, Anzeigen, Analysen, Dokumentationen und ähnlichen Schriften (auch elektronischer Art, z.B. Homepage) enthaltenen Angaben stellen nur Beschreibungen und nur dann Zusicherungen dar, wenn die AET Consulting GmbH ausdrücklich durch einen autorisierten Mitarbeiter erklärt hat, dass die AET Consulting GmbH für das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein einer bestimmten Eigenschaft garantiert. Die Zusicherung von Eigenschaften bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

Im Falle berechtigter Gewährleistungsansprüche des Kunden hat die AET Consulting GmbH das Recht zur zweimaligen Nachbesserung. Die Nachbesserung kann auch in der Lieferung einer neuen Programmversion liegen. Für den Fall der fehlgeschlagenen Nachbesserung kann der Kunde wahlweise zwischen Herabsetzung der Vergütung und Rückgängigmachung des Vertrages wählen.

Hat der Kunde einen Internet-Anschluss, ist die AET Consulting GmbH berechtigt, die Nachbesserung online vorzunehmen, z.B. dem Kunden per Datenfernübertragung eine neue Programmversion zu überspielen. Der Käufer ist verpflichtet, der AET Consulting GmbH hierzu Online-Zugriff (z.B. mittels Teamviewer) zu gewähren, soweit beim Kunden die Hardware-Voraussetzungen gegeben sind.

Für Fremdsoftware übernimmt die AET Consulting GmbH keine Gewähr. Wurde der AET Consulting GmbH eine falsche Konfiguration mitgeteilt oder wurde diese im Nachhinein verändert, wird die AET Consulting GmbH von ihrer Gewährleistungsverpflichtung frei, sofern die Konfiguration für den Fehler ursächlich ist.

Dem Kunden ist bekannt, dass nach dem Stand der Technik Fehler in Software und dem zugehörige sonstigen Material nicht ausgeschlossen werden können.

Die AET Consulting GmbH leistet keine Gewähr dafür, dass gelieferte Hard- und Softwareprodukte mit sämtlicher am Markt erhältlicher Hard- und Software harmoniert. Insbesondere kann die AET Consulting GmbH nicht für veraltete, fehlerhafte oder fehlende Treiber haftbar gemacht werden, die nicht von der AET Consulting GmbH geliefert wurden. Es obliegt dem Kunden bezüglich benötigter und / oder bereits verwendeter Treiber die entsprechenden Informationen zu erteilen.

Für Hardwareprodukte leistet die AET Consulting GmbH wie folgt Gewähr:

Der Kunde hat die Ware nach Ablieferung auf Vollständigkeit und Fehler hin zu untersuchen.

Produktbeschreibungen stellen keine Zusicherungen dar.

Werden erteilte Produkt- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Teile ausgewechselt oder Komponenten verwendet, die nicht der Originalspezifikation entsprechen, Serien-Nummern, Typenbezeichnungen oder ähnliche Kennzeichen verändert oder unleserlich gemacht, so entfällt jegliche Gewährleistung. Dies gilt auch, soweit der Mangel auf unsachgemäße Benutzung, Lagerung, Fremdeinwirkung, insbesondere Öffnen des Gerätes zurück zu führen ist.

Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse, Bedienungs- oder Wartungsfehler entstehen. Die Gewährleistung entfällt dann, wenn der Käufer die EDV-Anlage in ihren wesentlichen Bestandteilen selbst oder durch Dritte veränderte. Das gilt dann nicht, wenn der Käufer nachweist, dass der Gewährleistungsfall auch ohne diese Veränderungen eingetreten wäre.

Liegt kein Sachmangel vor, sondern handelte es sich zum Beispiel um einen Fall unsachgemäßer Bedienung oder Wartung, steht dem Verkäufer eine Aufwandsentschädigung zu. Dem Zeitaufwand wird nach Stunden abgerechnet. Dazu kommen die weiteren Auslagen.

Im Falle berechtigter Gewährleistungsansprüche des Kunden hat die AET Consulting GmbH das Recht zur zweimaligen Nachbesserung. Die Nachbesserung kann auch in der Lieferung eines Austauschgerätes liegen. Für den Fall der fehlgeschlagenen Nachbesserung kann der Kunde wahlweise zwischen Herabsetzung der Vergütung und Rückgängigmachung des Vertrages wählen.

Haftung

Im Übrigen haftet die AET Consulting GmbH:

In voller Schadenshöhe bei eigenem groben Verschulden ihrer Organe und leitender Angestellter, außerdem

dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und außerhalb solcher Pflichten dem Grunde nach auch für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen, es sei denn, der Verwender kann sich kraft Handelsbrauchs davon freizeichnen, der Höhe nach in den letzten beiden Fallgruppen auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.

Ist ein Datenverlust nachweisbar auf einen Fehler der von der AET Consulting GmbH gelieferten Software zurückzuführen, haftet die AET Consulting GmbH lediglich auf den Wiederherstellungsaufwand bei Vorhandensein von Sicherheitskopien. Hat der Kunde die ihm obliegende regelmäßige Datensicherung unterlassen, ist die AET Consulting GmbH von dieser Haftung frei.

Der Kunde ist zur Abtretung von Gewährleistungsansprüchen nicht berechtigt.

Rückabwicklung

Erlischt das Recht zur Nutzung der Software, hat der Kunde die AET Consulting GmbH die Lizenzzertifikate zurückzugeben, sämtliche Kopien oder Teilkopien aller ihm überlassenen Versionen nichtwiederherstellbar zu vernichten und dies der AET Consulting GmbH schriftlich zu bestätigen.

Ferner verpflichtet sich der Kunde der Software sowie etwaige Dokumentationen und sonstige überlassene Unterlagen an die AET Consulting GmbH zurückzugeben.

Wird die Wandelung vollzogen, vermindert sich der zurück zu erstattende Kaufpreis um den Wert der zwischenzeitlich gezogenen Nutzungen. Es sei denn, der Käufer weist nach, dass er keine Möglichkeit hatte, den Kaufgegenstand zum vertraglich vereinbarten Zweck zu nutzen. Ansonsten ist der Wert der Nutzungen pauschal mit 50% der für ein vergleichbares Produkt am Markt zu erzielenden Miete zu beziffern.

Produktänderungen

Die AET Consulting GmbH behält sich Produktänderungen vor, die die Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen.

Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an den von der AET Consulting GmbH gelieferten Produkten erlangt der Kunde erst bei vollständiger Kaufpreiszahlung einschließlich Zinsen sowie sonstiger aus der Geschäftsbeziehung bereits entstandener Forderungen und noch entstehender Forderungen, soweit diese mit dem Kaufgegenstand in einem Zusammenhang stehen (z.B. gesonderte Wartungsverträge, Lieferung ergänzender Module). Das gilt auch für eventuell mitübertragene Schutzrechte des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts.

Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, so geht das Eigentum erst in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, da sämtliche, also auch nach Vertragsschluss entstandene Forderungen von der AET Consulting GmbH beglichen sind.

Bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung hat der Kunde die gelieferten Produkte pfleglich zu behandeln und die AET Consulting GmbH bei Pfändung, Beschädigung oder Abhandenkommen der Produkte unverzüglich zu unterrichten. Im Falle einer Pfändung durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, Die AET Consulting GmbH die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (insbesondere bei Klagen nach § 771 ZPO sowie der Erinnerung nach § 766 ZPO)entstehenden Kosten zu ersetzen. Auf Verlangen ist ein angemessener Vorschuss zu leisten. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf das Eigentum von der AET Consulting GmbH hinzuweisen.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die AET Consulting GmbH zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe und bei Lieferung von Software zur unwiederbringlichen Deinstallation verpflichtet.

Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch die AET Consulting GmbH gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch die AET Consulting GmbH schriftlich erklärt wird.

Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes: Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt der AET Consulting GmbH jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen der AET Consulting GmbH und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Die AET Consulting GmbH Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich die AET Consulting GmbH, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann die AET Consulting GmbH verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für die AET Consulting GmbH vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, der AET Consulting GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwirbt die AET Consulting GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Der Besteller verwahrt das Miteigentum treuhänderisch für die AET Consulting GmbH.

Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Die AET Consulting GmbH verpflichtet sich, der AET Consulting GmbH zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der Wert von der AET Consulting GmbH zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

Datenschutz

Die AET Consulting GmbH ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbedingungen oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenden Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder vom Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

Dieser Hinweis ersetzt die Mitteilung gemäß Bundesdatenschutzgesetz, dass persönliche Daten über den Kunden mittels EDV gespeichert und weiterverarbeitet werden.

Schlussbestimmungen:

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart. Andere nationale Rechtsordnungen, ebenso das einheitliche internationale Kaufrecht werden ausgeschlossen.

Erfüllungsort ist Hagenow.

Zu einer Abtretung seiner Rechte aus diesem Vertrag bedarf der Käufer der schriftlichen Einwilligung von der AET Consulting GmbH.

Ist der Kunde juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder handelt er als Unternehmer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit, so ist als Gerichtsstand Hagenow vereinbart.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Unwirksame Klauseln werden durch solche Bestimmungen ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.


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